Trifft den Steuerbürger bei grenzüberschreitenden Sachverhalten eine erhöhte Mitwirkungspflicht?

Grundsatz zur Mitwirkungspflicht

Der Steuerbürger hat bei der Aufdeckung/Ermittlung von steuerlichen Sachverhalten verschiedene Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Dabei kommt er seinen Mitwirkungspflichten insbesondere dadurch nach, dass er sämtliche für die Besteuerung erheblichen Tatsachen und Sachverhalte gegenüber dem zuständigen Finanzamt vollständig und wahrheitsgemäß offen legt. Ferner hat er gegebenenfalls Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere sowie andere Unterlagen und Urkunden zur Einsicht und Prüfung dem Finanzamt vorzulegen.

Erhöhte Mitwirkungspflichten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

Soweit sich ein steuerlicher Sachverhalt auf grenzüberschreitende Vorgänge bezieht, werden an den Steuerbürger erhöhte Mitwirkungspflichten gestellt. Der Steuerbürger hat hierbei neben der vorstehend genannten Aufklärungspflicht insbesondere selbst die erforderlichen Beweismittel (z.B. Steuerbescheinigungen von ausländischen Banken, Bescheinigungen über Beteiligungserträge an ausländischen Gesellschaften, etc.) zu beschaffen. Dabei hat er alle rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die zur Aufklärung des steuerlich erheblichen Sachverhaltes notwendigen Unterlagen beizubringen. Der Steuerbürger kann sich z.B. nicht darauf berufen, dass er aufgrund sprachlicher Differenzen notwendige Bescheide bzw. Bescheinigungen nicht bei dem ausländischen Kreditinstitut (der ausländischen Gesellschaft) erfragen bzw. anfordern konnte.

Bei grenzüberschreitenden Vorgängen mit nahe stehenden Personen gehen die Mitwirkungspflichten über die vorstehend genannten Sachverhaltsermittlungen hinaus. Der Steuerbürger hat hierbei über die Geschäftsbeziehungen detaillierte Aufzeichnungen zu führen. Er hat die Geschäftsbeziehungen vollständig dar- und gegebenenfalls Verrechnungspreise offen zu legen.

Unter nahe stehenden Personen fallen u.a. Gesellschaften bzw. Personen an denen der Steuerbürger wesentlich – mindestens 25 % – beteiligt ist und umgekehrt, bzw. auf die der Steuerbürger einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

Mögliche Sanktionen

Soweit der Steuerbürger seinen vorstehend genannten Mitwirkungspflichten (insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten) nicht nachkommt und der aufzuklärende Sachverhalt auch nicht anderweitig aufgeklärt werden kann, kann zum Nachteil des Steuerbürgers von einem Sachverhalt ausgegangen werden für den eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (u.a. Schätzung von Besteuerungsgrundlagen).

Besteuerung von Abfindungen am Beispiel des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und den Niederlanden

Welcher Staat hat das Besteuerungsrecht auf Abfindungen, die ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer anlässlich des Ausscheidens oder der Beendigung aus dem Dienstverhältnis in dem anderen Staat (Niederlande) erhält?

Grundsatz

Gemäß Art 10 Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Niederlande (DBA Dtl-NL) werden Vergütungen die ein Arbeitnehmer aus nichtselbständiger Tätigkeit erhält regelmäßig im so genannten Tätigkeitsstaat (Niederlande) besteuert, sofern die Tätigkeit dort ausgeübt wird.

Problematik

Grundsätzlich sind auch Abfindungen im Rahmen der Beendigung eines Dienstverhältnisses unter die Vergütungen aus nichtselbständiger Tätigkeit zu subsumieren.

Nach niederländischer Auffassung stehen Abfindungen auch in direktem Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit. Insoweit gilt für die Niederlande, dass die Abfindung im Tätigkeitsstaat (Niederlande) zu besteuern ist.

Im Gegensatz hierzu stellt die Abfindung nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung jedoch kein zusätzliches Entgelt für eine Tätigkeit dar, weshalb der Ort der Tätigkeit unrelevant ist. Folglich vertritt der deutsche Fiskus die Auffassung, dass die Abfindung nicht im Tätigkeitsstaat (Niederlande), sondern im Ansässigkeitsstaat (Deutschland) zu versteuern ist.

Es kommt mithin zu einer Doppelbesteuerung.

Lösungsversuch

Um die vorstehende Problematik der Doppelbesteuerung zu vermeiden, haben die Finanzverwaltung von Deutschland und den Niederlanden in einer so genannten Verständigungsvereinbarung beschlossen, dass grundsätzlich der Tätigkeitsstaat die Abfindung besteuern soll, wenn die Tätigkeit dort ausgeführt wurde. Für den vorliegenden Fall hätte somit nur die Niederlande als Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an der Abfindung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch mit Urteil vom 02.09.2009 entschieden, dass diese Verständigungsvereinbarung bisher noch keine Wirkung in Deutschland entfaltet, dass die Vereinbarung zwischen den beiden Staaten erst in nationales Recht umgesetzt werden muss. Dies ist bislang jedoch noch nicht erfolgt.

Fazit

Bis zur endgültigen Neuregelung durch den Gesetzgeber bleibt es bei der bislang bestehenden Problematik einer möglichen Doppelbesteuerung von Abfindungen, sofern die Niederlande Tätigkeitsstaat und Deutschland Ansässigkeitsstaat sind. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung kann der betroffene Arbeitnehmer derzeit nur im Wege eines Verständigungsverfahrens zwischen den Niederlanden und Deutschland beantragen, da sich die beiden Staaten bemühen, die Doppelbesteuerung zu beseitigen.